Verträge bedürfen in den meisten Fällen keiner Form.

Ausnahmen hierfür sind:

Gesetzlicher Formzwang:
Das Gesetz schränkt diesen Grundsatz durch Ausnahmen ein und unterwirft einzelne Geschäfte einem Formzwang.
Z.B. Bürgschaftserklärungen, Grundstücksverträge etc.
Das gilt auch für gesellschaftsrechtliche Verträge einer GmbH.
Vertraglicher Formzwang:
Die Vertragsparteien können auch durch Vertrag vereinbaren, dass für bestimmte Geschäfte oder Änderungen des Vertrages Schriftform vorausgesetzt wird = gewillkürte Schriftform.

Zweck von Formvorschriften
Vor allem die gesetzlichen Formvorschriften sollen die GeschäftspartnerInnen vor unbedachten Erklärungen bewahren. Generell haben schriftliche Verträge eine Beweiserleichterung im Streitfall zur Folge: im Zweifel stimmt der Vertragsinhalt mit dem Inhalt des schriftlich niedergelegten überein. Gegenteiliges muss bewiesen werden. - Schwierig!

Folgen bei Verletzung von Formvorschriften
Verletzung gesetzlicher Formen führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Erklärungen, nur ausnahmsweise sieht das Gesetz eine andere Folge vor. Bei Verletzung der gewillkürten Form gilt nur die Auslegungsregel, dass dies ebenfalls zur Nichtigkeit des Geschäfts führen soll. Wenn die Parteien aber eindeutig vereinbaren, dass das Geschäft trotz des Verstoßes gegen vertragliche Formerfordernisse gelten soll, ist es wirksam.




Ein schriftlicher Vertrag sollte mindestens folgende Fragen beantworten:
- Wer sind die Vertragsparteien?
- Was soll im Vertrag geregelt werden?
- Wie ist die Laufzeit des Vertrages?
- Wie sind die Kündigungsfristen?
- Wie sind die Zahlungs- und Lieferbedingungen?
- Was geschieht, wenn die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden?