Verträge bedürfen in den meisten Fällen keiner Form.
Ausnahmen hierfür sind:
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Gesetzlicher Formzwang:
Das Gesetz schränkt diesen Grundsatz
durch Ausnahmen ein und unterwirft einzelne Geschäfte einem Formzwang.
Z.B. Bürgschaftserklärungen, Grundstücksverträge etc.
Das gilt auch für
gesellschaftsrechtliche Verträge einer GmbH. |
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Vertraglicher Formzwang:
Die Vertragsparteien können auch durch Vertrag vereinbaren, dass für bestimmte
Geschäfte oder Änderungen des Vertrages Schriftform vorausgesetzt wird
= gewillkürte Schriftform. |
Zweck von Formvorschriften
Vor allem die gesetzlichen Formvorschriften sollen die GeschäftspartnerInnen
vor unbedachten Erklärungen bewahren. Generell haben schriftliche Verträge
eine Beweiserleichterung im Streitfall zur Folge: im Zweifel stimmt der
Vertragsinhalt mit dem Inhalt des schriftlich niedergelegten überein.
Gegenteiliges muss bewiesen werden. - Schwierig!
Folgen bei Verletzung von Formvorschriften
Verletzung gesetzlicher Formen führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der
Erklärungen, nur ausnahmsweise sieht das Gesetz eine andere Folge vor.
Bei Verletzung der gewillkürten Form gilt nur die Auslegungsregel, dass
dies ebenfalls zur Nichtigkeit des Geschäfts führen soll. Wenn die Parteien
aber eindeutig vereinbaren, dass das Geschäft trotz des Verstoßes gegen
vertragliche Formerfordernisse gelten soll, ist es wirksam.
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