In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Steuern Sie als Unternehmerin zahlen müssen.
Steuer


Die wichtigsten Steuern, die Sie abführen müssen, werden die Umsatz-, Einkommenssteuer und zusätzlich bei Gewerbetreibenden die Gewerbesteuer sein.

Es ist wichtig, dass Sie Grundkenntnisse in Sachen Buchführung und Ihren Steuerpflichten besitzen, auch wenn Sie bereits mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin zusammenarbeiten, denn als Unternehmerin sind Sie zu pünktlichen und regelmäßigen Steuerzahlungen verpflichtet. Kommen Sie Ihren Aufzeichnungen und Pflichten als Steuerzahlerin nicht nach, wird Ihr Betrieb geschätzt, sowie bei Verzug, die zu zahlende Steuer zwangsweise eingezogen werden.

Achtung! Durch die Anfangsinvestitionen sind oft zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nur wenig oder gar keine Steuern zu entrichten. Mit steigenden Umsätzen steigen auch die Steuern und in der Regel müssen Steuernachzahlungen und gleichzeitig Steuervorauszahlungen vorgenommen werden. Achten Sie deshalb bei Ihrer Finanzplanung mit Hilfe eines Liquiditätsplans darauf, dass sie für diesen Zeitpunkt genügend Geldmittel bereithalten können.

Nachfolgend können Sie sich über die wichtigsten Steuern informieren, um so gezielt Fragen an Ihre Steuerberatung stellen zu können.

Einkommensteuer

Als Einkommen werden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Einkünfte aus Vermögen bezeichnet. Das Einkommen einer Person wird in einem Kalenderjahr zusammengerechnet. Dabei werden sieben Einkunftsarten unterschieden:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Spekulationsgewinne)

Seit 2001 liegt der Einstiegssteuersatz bei 19,9 % mit einem Grundfreibetrag von 7.204 € und der Spitzensteuersatz bei 48,5 % bei einem zu versteuernden Einkommen von 54.999 €.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr muss eine Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres abgegeben werden. Befindet sich Wohn- und Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich von zwei unterschiedlichen Finanzämtern, ist die Einkommensteuererklärung dem Wohnsitz-Finanzamt zuzuleiten.

Details zur Einkommensteuer und deren Berechnung erfahren Sie in der Lektion 2 Einkommensteuer des Moduls Unternehmenssteuern.

Die Umsatzsteuer

Der Endverbrauch einer Ware oder einer Dienstleistung wird steuerlich belastet. Dies geschieht durch die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz liegt seit 01.04.98 bei 16 %. Für bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften) gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 7 %. Einige Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt z.B. für Leistungen von Ärztinnen, Heilpraktikerinnen oder Hebammen.

Achtung! Offen ausgewiesene Umsatzsteuer wird immer geschuldet. Achten Sie darauf, dass bei Rechnungen, die Sie erhalten oder die Sie ausstellen, der Mehrwertsteuerbetrag in Zahlen (Euro) ausgedruckt bzw. ausgeschrieben ist, wenn der Rechnungsbetrag mehr als 100 € beträgt.

Sie als Unternehmerin stellen die Einnahme der Mehrwertsteuer für das Finanzamt sicher, indem Sie Ihrer Kundschaft die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Für Waren oder Dienstleistungen, die Sie kaufen, zahlen Sie ebenfalls Mehrwertsteuer, die Sie jedoch als Vorsteuer von Ihren Mehrwertsteuereinnahmen abziehen können.

Das folgende Beispiel verdeutlicht diesen Vorgang:

Eine Unternehmerin rechnet ihre Leistungen wie folgt ab:

Dienstleistung ohne Steuer

7.026,00

darauf 16 % Umsatzsteuer

1.124,16

Brutto-Rechnungsbetrag

8.150,16

Die Unternehmerin kauft für ihr Unternehmen ein:

Waren ohne Steuer

500,00

plus 16 % USt. (=Vorsteuer)

80,00

Brutto-Rechnungsbetrag

580,00

Waren ohne Steuer

164,43

plus 16 % USt. (=Vorsteuer)

26,31

Brutto-Rechnungsbetrag

180,74

Waren ohne Steuer

304,00

plus 7 % USt. (=Vorsteuer)

21,28

Brutto-Rechnungsbetrag

325,28

Vorsteuer-Gesamt

127,59

Die Unternehmerin verrechnet die Umsatzsteuer mit dem Finanzamt:

Eingenommene Umsatzsteuer

1.124,16

minus bezahlte Vorsteuer

127,59

Zahllast an das Finanzamt

996,57

Die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld wird als Zahllast bezeichnet. Die Zahllast wird binnen 10 Tagen nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig.

Zum 01.01.2002 ist eine gesetzliche Neuregelung des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens bei Neugründung eines Unternehmens in Kraft getreten. Bei Neugründungen besteht für die ersten beiden Jahre für das Finanzamt keine Möglichkeit mehr, UnternehmerInnen auf Antrag von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zu befreien oder eine vierteljährliche Voranmeldung zu gestatten. UnternehmerInnen sind verpflichtet, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UstG)
Nach den zwei Jahren gelten die bekannten Regelungen: Zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind Sie vierteljährlich verpflichtet, wenn die jährliche Umsatzsteuer mehr als 512 € beträgt, und monatlich bei einer jährlichen Umsatzsteuer von mehr als 6.136 €.

Die abschließende Umsatzsteuer-Jahreserklärung stellt eine Zusammenfassung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen dar und ist für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. (Eine Fristverlängerung ist möglich). Verwenden Sie nie die erhaltene Umsatzsteuer zur Finanzierung Ihres Unternehmens, da dieser Betrag keine Geschäftseinnahme ist, sondern eine außerbetriebliche Steuer darstellt.

Bei einem Umsatz von weniger als 16.620 € im Jahr kann die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden. Eine Umsatzsteuer muss dann nicht abgeführt werden. Allerdings kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Praktische Anleitung zur Umsatzsteuererklärung

Die Unternehmerin, die zur Einnahme der Umsatzsteuer verpflichtet ist, muss ihre Umsatzsteuerzahlungen eigenständig und regelmäßig berechnen. Dies tut sie, indem sie von der einbehaltenen Mehrwertsteuer ihrer Rechnungen die an LieferantInnen bezahlte Mehrwertsteuer - die sogenannte Vorsteuer - abzieht. Mehrwertsteuer abzüglich Vorsteuer ergibt Zahllast.

Im nächsten Schritt gibt sie dem Finanzamt mit einer Umsatzsteuervoranmeldung die berechnete Differenz, - die sogenannte Zahllast - an. Nach Abgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldung muss der errechnete Betrag unaufgefordert zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden.

Bei Neuanmeldung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit verlangt der Gesetzgeber von der Unternehmerin eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das erste und das zweite Geschäftsjahr. Im dritten Geschäftsjahr hängt der Voranmeldezeitraum von der Höhe der gezahlten Umsatzsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres ab. Das zuständige Finanzamt wird die Unternehmerin informieren, wenn sich am Voranmeldezeitraum etwas ändert.

Mit den nachfolgenden Beispielen erhalten Sie einen Einblick, welche Formulare Sie als Unternehmerin auszufüllen haben.

Beispiel zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Unternehmerin Karin Brandneu hat im Mai einen Bruttoumsatz von 8.150,16 € erwirtschaftet. Dieses Ergebnis erhält sie entweder durch die Einnahmen-Überschussrechnung oder die Buchhaltung, je nachdem zu welcher Gewinnermittlung sie verpflichtet ist. Aus diesem Betrag ermittelt sie die Umsatzsteuer von 16 % und erhält einen Betrag von 1.124,16 €. Diesen Umsatzsteuerbetrag zieht sie vom Bruttoumsatz ab. Daraus ergibt sich der Netto-Umsatz in Höhe von 7.026,- €.

Im Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung für Mai gibt sie ihre Steuernummer, ihre Anschrift und Telefonnummer sowie den Voranmeldezeitraum an, hier in unserem Beispiel soll dies der Monat Mai sein. In der Zeile 26 wird sie aufgefordert die Bemessungsgrundlage, d.h. den Nettoumsatz von 7.026,- €, und die einbehaltene Umsatzsteuer von 1.124,16 € anzugeben. Diese Umsatzsteuer ergänzt sie für den Übertrag in die Zeile 43. Die weiteren Angaben werden auf der Rückseite des Formulars gemacht. Die Umsatzsteuer wird nochmals in die Zeilen 45 und 53 übertragen.

Nun kann die Vorsteuer in Höhe von 127,59 € abgezogen werden. Diesen Betrag erhält Karin Brandneu wiederum durch ihre Gewinnermittlung. Die nun verbleibende Zahllast von 996,57 € wird in die Zeilen 62, 65 und 67 eingetragen. Als nächsten Schritt wird die Unternehmerin in der Zeile 85 mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift das Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung fertigstellen

Beispiel zur Dauerfristverlängerung

Als Unternehmerin ist Frau Brandneu verpflichtet, zehn Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (z.B. Monat oder Quartal), die Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten sowie die fällige Umsatzsteuer ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt abzuführen. Diese zehn Tage können für die vielbeschäftigte und erfolgreiche Unternehmerin zu kurz sein, um die einbehaltene Umsatzsteuer und die Vorsteuer zu ermitteln. Hier hat sie die Möglichkeit eine Verlängerung von einem Monat mit der sogenannten Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Diese Dauerfristverlängerung gilt automatisch auch für die nachfolgenden Jahre und muss somit nicht wieder beantragt werden.

Wenn Karin Brandneu einen monatlichen Voranmeldezeitraum hat, fordert das Finanzamt eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahrs. Bei Existenzgründerinnen wird diese Vorauszahlung geschätzt. Die Grundlage dieser Schätzung ist die zu erwartende Vorauszahlung der Umsatzsteuer des Kalenderjahres. Grundsätzlich wird die geleistete Sondervorauszahlung in der Vorauszahlungsmeldung des Monats Dezember angerechnet.

Beispiel zur Sondervorauszahlung

Eine Unternehmerin hat für das Vorjahr ermittelt, dass sie eine Umsatzsteuervorauszahlung von 10.692,- € an das Finanzamt abgeführt hat. Aus diesem Betrag errechnet sie die Sondervorauszahlung von 1/11 und erhält einen Betrag von 972,- €. Sie stellt den Antrag auf Dauerfristverlängerung und meldet die Sondervorauszahlung, indem sie den Betrag in der Zeile 27 einträgt.

Am Jahresende bei der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember kann die Sondervorauszahlung in Höhe von 972,- € wieder angerechnet werden. Dazu wird die Unternehmerin zu den üblichen Angaben der Umsatzsteuervorauszahlung den Betrag in Zeile 66 zur Anrechnung bringen.

Weitere Details zur Umsatzsteuer und deren Berechnung erfahren Sie in der Lektion 5 Umsatzsteuer des Moduls Unternehmenssteuern.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden für die Nutzung der örtlichen Infrastruktur erhoben. Jeder inländische Gewerbebetrieb und auch jede Kaptialgesellschaft (z.B. GmbH) ist gewerbesteuerpflichtig. Unternehmerinnen, die freiberuflich tätig sind, zahlen keine Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (=Gewinn des Gewerbebetriebes). Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag multipliziert mit dem von den Gemeinden festgelegten Hebesatz ergibt den Gewerbesteuerbetrag.

Die Gewerbesteuer fällt nur an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € oder das Gewerbekapital den Freibetrag von 61.355 € jährlich übersteigt. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) wird kein Freibetrag gewährt.

Seit dem Jahr 2001 kann die Gewerbesteuer pauschaliert mit der auf positive gewerbliche Einkünfte (d.h. Gewinn) entfallene Einkommensteuer verrechnet werden.

Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung

Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Seit dem 01. Januar 2002 müssen bestimmte AuftraggeberInnen bei der Rechnung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (d.h. das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer) vornehmen und diesen bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers abführen.

Davon betroffen sind alle juristischen Personen und alle Unternehmer und Unternehmerinnen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Auch UnternehmerInnen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG), pauschalversteuernde Land- und ForstwirtInnen und UnternehmerInnen, die ausschließlich steuerfrei Umsätze tätigen, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, sind zum Steuerabzug verpflichtet.

Dies gilt immer dann, wenn der Jahresauftragswert 5.000 € überschreitet. Die Freigrenze für UnternehmerInnen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietungen und Verpachtungen erwirtschaften, liegt bei 15.000 € im Jahr.

Ausnahme: Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn das Bauunternehmen eine gültige Freistellung des Finanzamtes vorlegt. Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren. Da diese Freistellung auch nur befristet gelten kann, achten Sie bitte auf den Gültigkeitszeitraum.

Tiefergehende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt mit dem Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen.

Details zur Gewerbesteuer und deren Berechnung erfahren Sie in der Lektion 4 Gewerbesteuer des Moduls Unternehmenssteuern.

Lohnsteuer

Wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen diese vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Aufnahme der Tätigkeit ihre Lohnsteuerkarte abgeben. Der Arbeitgeber muss nach Angaben der Lohnsteuer-Karte bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, die errechneten Beträge in einer Lohnsteuer-Anmeldung dem Finanzamt erklären. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht Lohnsteuertabellen, aus denen Sie als Arbeitgeberin die Lohnsteuer herauslesen können.

Die gesamte Lohnsteuer des Betriebes melden Sie entweder jährlich, vierteljährlich oder monatlich beim Finanzamt an und bezahlen sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Eine monatliche Anmeldepflicht besteht, wenn die Lohnsteuer mehr als 3.000 € beträgt. Eine vierteljährliche Anmeldepflicht besteht, wenn die Lohnsteuer zwischen 800 € und 3.000 € beträgt. Bei bis zu 800 € Lohnsteuer reicht die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung.

Ab 1996 sind Sie als Arbeitgeberin grundsätzlich verpflichtet, auch das Kindergeld an Ihre ArbeitnehmerInnen auszuzahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung befreien zu lassen, wenn z.B. auf Dauer nicht mehr als 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden.

Tipp: Ergänzende und vertiefende Information über Steuern und das Finanzamt erhalten Sie mit der Broschüre "Das Finanzamt und die Unternehmensgründer", das vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegeben wird. Hier finden Sie die Broschüre in der aktuellen Ausgabe von 2001 als pdf-Dokument.

A f A

Absetzung für Abnutzung (kurz AfA) ist der steuerliche Begriff für Abschreibung. Sie verringert den steuerlichen Gewinn und damit auch zugleich die gewinnabhängigen Steuern: Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer.

Abschreibungen erfassen die Wertminderungen der Anlagegüter, die durch Nutzung, technischen Fortschritt oder durch wirtschaftliche Entwertung verursacht werden. Mit der Abschreibung verteilen Sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung.

Abnutzbar sind z.B. Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, da ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Nicht abnutzbar sind z.B. Grund und Boden oder wertvolle Kunstwerke, da ihre Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist.

Bis zu einem Betrag von 410 € netto können sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung auch in voller Höhe abgesetzt werden. Kosten für ein Wirtschaftsgut das 410 € oder mehr kostet, müssen über mehrere Jahre verteilt werden.

Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer. Die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben AfA-Tabellen enthalten Erfahrungswerte über die Nutzungsdauer:

PKW5 Jahre
Büromöbel10 Jahre
PC4 Jahre
usw.

Unterschieden wird zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung.

Die lineare Abschreibung

Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Dauer der voraussichtlichen Nutzung verteilt und in gleichmäßigen Jahresraten abgesetzt.

Beispiel: Die Ladeneinrichtung kostet 24.000 €, die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre, daraus errechnet sich eine jährliche AfA von 3.000 € oder 12,5 Prozent.

Die degressive Abschreibung

Sie ist eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Sie kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern im ersten Jahr bis zum dreifachen des linearen AfA-Satzes betragen, höchstens aber 20 Prozent (30% bis zum Jahr 2000). Die degressive Abschreibung führt niemals zu einer vollen Abschreibung auf den Wert 0 €. Daher ist es möglich und sinnvoll nach einigen Jahren auf die lineare Abschreibung überzugehen. Der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung ist dagegen nicht zulässig. Der günstigste Zeitpunkt des Wechsels von der degressiven zur linearen Abschreibung ist dann gegeben, wenn der lineare Abschreibungsbetrag größer ist, als der fortgeführte degressive Abschreibungsbetrag.

Beispiel: aus obigem Beispiel können in den ersten Jahren höhere Beträge gewinnreduzierend verbucht werden:

AfA 1. Jahr 20% von
24.000,00 €
4.800,00 €
Rest
19.200,00 €
AfA 2. Jahr 20% von
19.200,00 €
3.840,00 €
Rest
15.360,00 €
AfA 3. Jahr 20% von
15.360,00 €
3.072,00 €
Rest
12.288,00 €
AfA 4. Jahr 20% von
12.288,00 €
2.457,60 €
Rest
9.830,40 €
           
AfA 5. Jahr linear
9.830,40 €
-
2.457,60 €
Rest
7.372,80 €
AfA 6. Jahr linear
7.372,80 €
2.457,60 €
Rest
4.915,20 €
AfA 7. Jahr linear
4.915,20 €
2.457,60 €
Rest
2.457,60 €
AfA 8. Jahr linear
2.457,60 €
2.457,60 €
Rest
0,00 €

Nach dem vierten Jahr empfiehlt sich der Übergang zur linearen AfA, wobei der Restwert von 9.830,40 € auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig verteilt wird, so dass im 5. bis 8. Jahr jeweils jährlich 2.457,60 € abgesetzt werden.

Details zur AfA erfahren Sie in der Lektion 4 Einkommensteuer des Moduls Unternehmenssteuern.


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