Einheit des Unternehmens:
2 Absatz 1 Satz 2 UStG stellt auf die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit ab und führt damit zur Einheitstheorie:
Jede Unternehmerin hat immer nur ein einziges Unternehmen, auch wenn sie
mehrere gewerbliche oder freiberufliche Betriebe besitzt. Eine Unternehmerin
muss, auch wenn sie mehrere Betriebe besitzt, nur eine Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. eine Umsatzsteuerjahreserklärung
beim zuständigen Finanzamt einreichen ( ), in der die Umsätze
aller Betriebe erfasst werden. Leistungen zwischen einzelnen Teilen eines
einheitlichen Unternehmens unterliegen nicht der Umsatzsteuer, denn sie
sind nicht steuerbare Innenumsätze.
Hierzu ein Beispiel:
Frau Brandneu hat inzwischen zusätzlich zu ihrer Softwareberatung ein Schulungscenter gegründet,
in dem sie ihre Kundinnen in der Anwendung ihrer eigenen Software und von Fremdsoftware
unterrichten lässt. Für beide Unternehmen errechnet sie eine gemeinsame Umsatzsteuer.
Setzt sie in ihrem Schulungscenter Software ein, die sie in ihrer Softwareberatung
produziert, so unterliegt diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer.
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