Einheit des Unternehmens:

2 Absatz 1 Satz 2 UStG stellt auf die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ab und führt damit zur Einheitstheorie:

Jede Unternehmerin hat immer nur ein einziges Unternehmen, auch wenn sie mehrere gewerbliche oder freiberufliche Betriebe besitzt. Eine Unternehmerin muss, auch wenn sie mehrere Betriebe besitzt, nur eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen ( ), in der die Umsätze aller Betriebe erfasst werden. Leistungen zwischen einzelnen Teilen eines einheitlichen Unternehmens unterliegen nicht der Umsatzsteuer, denn sie sind nicht steuerbare Innenumsätze.

Hierzu ein Beispiel:
Frau Brandneu hat inzwischen zusätzlich zu ihrer Softwareberatung ein Schulungscenter gegründet, in dem sie ihre Kundinnen in der Anwendung ihrer eigenen Software und von Fremdsoftware unterrichten lässt. Für beide Unternehmen errechnet sie eine gemeinsame Umsatzsteuer.
Setzt sie in ihrem Schulungscenter Software ein, die sie in ihrer Softwareberatung produziert, so unterliegt diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer.



  Welche Umsätze zu versteuern sind, sehen wir auf den nächsten Seiten.