Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz

Soweit Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können, wie dies z.B. bei einem Kleinbetrieb der Fall ist (vgl. ), ergeben sich keine Probleme bei der Behandlung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuervorauszahlungen und Gewerbesteuerabschlusszahlungen, die im Laufe eines Kalenderjahres entrichtet wurden, sind Betriebsausgaben, Gewerbesteuererstattungen im Laufe eines Kalenderjahres sind Betriebseinnahmen. Es spielt dabei keine Rolle, für welches Kalenderjahr die Gewerbesteuer bezahlt wurde.

Wird jedoch der Gewinn durch Bilanz ermittelt, so ist die Gewerbesteuer in dem Kalenderjahr anzusetzen (zu buchen) für die sie entrichtet wurde. Im Jahresabschluss zum 31.12.2004 muss demnach ein Gewerbesteueraufwand erfasst sein, der durch das Kalenderjahr 2004 verursacht wurde (periodengerechte Gewinnermittlung). Auf die Gewerbesteuerzahlungen (z.B. Gewerbesteuervorauszahlungen) im Kalenderjahr 2004 kommt es dabei nicht an.

Übrigens: Die Einnahmen-Überschussrechnung und die Bilanzierung haben Sie bereits ausführlich bei der Einkommensteuer in Lektion 2.4 kennen gelernt.


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