Das zu versteuernde Einkommen und die tarifliche Körperschaftsteuer der DieboLern GmbH für das vergangene Veranlagungsjahr errechnen sich folgendermaßen:
Jahresüberschuss nach Handelsrecht   182.200
Drohverlustrückstellung; () + 26.400
Steuerbilanzgewinn   208.600

Bewirtungsaufwendungen (30%; ) + 2.592
Erstattung Umsatzsteuer Eigenverbrauch (analog ) ./. 1.710
Dividenden Bormann AG () ./. 22.800
Nichtabzugsfähig 5 % (nach ) + 1.140
Ausländische Beteiligungserträge () ./. 44.200
Nichtabzugsfähig 5 % (nach ) + 2.210
Verdeckte Gewinnausschüttung (unangemessener Anteil der Geschäftsführerbezüge () + 52.400
Verdeckte Einlage (Grundstück; ) ./. 22.100
Zu verteuerndes Einkommen () 176.132
Körperschaftsteuer (): 176.132 x 25 % = 44.033,00

Solidaritätszuschlag (): 44.033 x 5,5 % = 2.421,81

Anmerkungen:
Soweit das Einkommensteuergesetz angewendet wurde, ist dies jeweils auf den Generalverweis in ( 8 Absatz 1 KStG) zurückzuführen. Werden nichtabzugsfähige Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Aufwendungen erstattet, müssen sie, spiegelbildlich zu ihrer ursprünglichen Behandlung, bei der Einkommensermittlung abgezogen werden. Im handelsrechtlichen Ergebnis wurde die Erstattung als außerordentlicher Ertrag behandelt. Die Gewerbesteuer ist als eine Steuer auf den Gewerbebetrieb abzugsfähig. Dabei wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Gewerbesteuer (gegebenenfalls als Rückstellung) zutreffend ermittelt wurde.
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