Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, gleichgültig ob Dividenden, Zinsen oder stille Beteiligung, dürfen Ledige seit 2004 1.370 € bzw. Verheiratete 2.740 € abziehen. Der Freibetrag wurde im Laufe der Zeit immer weiter abgeschmolzen und es ist zu befürchten, dass er im Zuge der anstehenden durchgreifenden Steuerreformen ganz wegfallen wird.

Der Sparer-Freibetrag darf nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Über den Freibetrag hinaus erhalten Sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch noch einen Pauschalbetrag für Werbungskosten (). Dieser Pauschalbetrag beträgt 51 € bzw. bei Verheirateten 102 € und kommt in Betracht, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen können.
Im Hinblick auf das hälftige Abzugsverbot (nach ) ist der Werbungskosten-Pauschalbetrag dann ohne Belang, wenn Ihre Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften mehr als 102 € bzw. bei Verheirateten mehr als 204 € betragen.
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zum Sparer-Freibetrag.