Fälligkeit der Kapitalertragsteuer

Grundsätzlich wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Veranlagung ermittelt und im Steuerbescheid festgesetzt. Die Kapitalertragsteuer (KapESt) bildet dabei eine Ausnahme. Sie wird in der Art einer Einkommensteuer-Vorauszahlung direkt an der Einkunftquelle vom Schuldner der Kapitalerträge - z.B. einer Bank oder einer Gesellschaft - einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Regelmäßig können Sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Ihre Einkommensteuer anrechnen ().
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Steueranrechnung gibt es allerdings bei SteuerausländerInnen; hier hat die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung und ist endgültig (vgl. ).


Übrigens: Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist unterschiedlich, je nach der Art der Kapitalerträge und wird zusätzlich noch mit 5,5% Solidaritätszuschlag belastet ().