Ansparabschreibung

Die Ansparabschreibung kann wiederholt in Anspruch genommen werden und lässt sich sogar für das gleiche Wirtschaftsgut nach Ablauf der Zweijahresfrist bzw. der Fünfjahresfrist bei Existenzgründerinnen fortschreiben.
Die geplante Anschaffung oder Herstellung muss allerdings konkretisiert und glaubhaft gemacht werden. Hierfür genügt ein Kostenvoranschlag eines Lieferanten bzw. Verkäufers.

Anders als bei der Sonderabschreibung (nach ) ist es bei der Ansparabschreibung unerheblich, in welchem Umfang die Wirtschaftsgüter später auch privat genutzt werden und wie lange sie im Betrieb bleiben sollen.
Sobald das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft wird und Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die steuerfreie Rücklage/Ansparabschreibung aber gewinnwirksam aufzulösen.

Übrigens: Es steht Ihnen frei, die Rücklage vorzeitig aufzulösen, um vielleicht dadurch den Gewinnzuschlag zu mindern.


Wird die Investition nicht durchgeführt, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten bzw. bei ExistenzgründerInnen des fünften nachfolgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Außerdem ist in diesem Fall ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr auf die Rücklage vorzunehmen. ExistenzgründerInnen müssen keinen Gewinnzuschlag bezahlen.