Lineare AfA

Bei der linearen AfA erfolgt die Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen. Sie kann bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern angewendet werden. Zur Berechnung der jährlichen AfA werden die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dividiert:

Übrigens: Sie können den AfA-Satz (100 / Nutzungsdauer %) auch mit den Anschaffungs- bzw. den Herstellungskosten multiplizieren.

Haben Sie die Wirtschaftsgüter im Laufe des Jahres angeschafft oder hergestellt, so müssen Sie die AfA in diesem Wirtschaftsjahr grundsätzlich zeitanteilig (pro-rata-temporis) berechnen. Das gleiche gilt beim Ausscheiden eines Anlagegegenstandes im Laufe eines Jahres. Wenn Sie das Wirtschaftsgut im Laufe eines Monats anschaffen, können Sie auf volle Monate aufrunden und bei der Veräußerung auf volle Monate abrunden.
Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zur linearen AfA.


Die Vereinfachungsregel, wonach die Steuerpflichtigen für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Anschaffung oder Herstellung in der ersten Jahreshälfte den vollen und bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte den halben Jahresbetrag absetzen konnten, gilt seit 2004 nicht mehr.