Entscheidung für Betriebsvermögen

Die Einordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen hat verschiedene Auswirkungen. Zum einen können Sie jetzt Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut als Betriebsausgaben abziehen und abnutzbare Anlagegegenstände können abgeschrieben werden.

Andererseits ist die Veräußerung oder private Entnahme des Wirtschaftsgutes steuerpflichtig. Gewinnwirksam ist aber nur die Differenz zwischen dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme des Anlagegegenstandes und dessen Verkaufspreis. Bei Entnahme ist dies der Verkehrswert.


Sie haben nun die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) kennen gelernt. Sollten Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sein, so schauen Sie sich auf den folgenden Seiten an, wie die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt.