Beispiel: Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit - Gewerbebetrieb

Frau Zielreich ist Diplom-Informatikerin (FH). Nach einigen Jahren Berufserfahrung gründet sie das Einzelunternehmen 'Systec' Systemsoftwareentwicklung in Heidelberg. Das Unternehmen entwickelt zum Beispiel Betriebssysteme, Datenbanksoftware und neue Programmiersprachen.
Hat Frau Zielreich mit ihrer 'Systec' gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit?

Antwort:
Frau Zielreich könnte mit ihrem Einzelunternehmen 'Systec' freiberuflich tätig sein, wenn sie einen der Katalogberufe () oder einen 'ähnlichen' Beruf ausübt.

Der Beruf der Informatikerin selbst ist in § 18 Absatz 1 Nr. 1 nicht eigens genannt. Als vergleichbarer Beruf könnte aber im vorliegenden Fall der Beruf einer Ingenieurin sein. Fraglich ist, ob die Ausbildung und Tätigkeit einer Dipl.-Informatikerin eine deutliche Verwandtschaft mit der Ausbildung und Tätigkeit einer Ingenieurin aufweist.
Der Bundesfinanzhof (BFH), die höchste Gerichtsinstanz in Steuersachen, hat die Verwandtschaft der beiden Berufe unter bestimmten Voraussetzungen befürwortet. Die Erforschung, der Entwurf und die Entwicklung von Computern sowie die zu ihrer Nutzung erforderlichen Programme und Programmiersprachen (erworben in einem Studium der Informatik) weisen nach der Rechtsprechung im mathematisch-technischen Bereich eine deutliche Verwandtschaft zum Beruf der IngenieurIn auf.

Als zusätzliches Kriterium wird jedoch gefordert, dass die Tätigkeit sich auf Systemsoftwareentwicklung bezieht. Auf dem Gebiet der Anwendersoftware sei, so der BFH, der technisch-naturwissenschaftliche Bezug zum Beruf der IngenieurIn nicht im erforderlichen Maße ausgeprägt. Diese Unterscheidung in Systemsoftware- und Anwendersoftwareentwicklung ist zwar nur sehr schwer nachvollziehbar und wird kritisiert, sie ist aber gegenwärtige Rechtslage und Sie müssen sich daran orientieren.

Da Frau Zielreich auf dem Gebiet der Systemtechnik tätig ist, ist ihre Tätigkeit der einer Ingenieurin ähnlich. Somit besitzt sie freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG und unterliegt mit ihrem Gewinn nicht der Gewerbesteuer.