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Mit ihrem Gewinn aus dem Verkauf von Computern und Zubehör erzielte Vera Müller gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen ( ). |
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Die Gewinnanteile als Gesellschafterin einer Personengesellschaft zählen ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften ( ). Der Gewinn einer Personengesellschaft ist zum Jahresende festzustellen und auf die GesellschafterInnen zu verteilen. Auf den 'Ausschüttungszeitpunkt' der Gewinnanteile kommt es dabei nicht an. Der Gewinnanteil war zum Jahresende des vergangenen Jahres jedenfalls als Forderung in Form einer Gutschrift auf dem Verrechnungskonto der GesellschafterInnen realisiert. |
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Die Gehälter, die Vera Müller als Geschäftsführerin von der OHG erhalten hat, wurden zwar zivilrechtlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogen, werden steuerlich jedoch als sogenannte Sondervergütungen in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert ( ). Die Gehaltszahlungen zählen deswegen zu den gewerblichen Einkünften von Vera Müller. |
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Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder als Teilbetrieb unterliegt (nach
) der Einkommensteuer. Verluste sind negative Einkünfte und dürfen deswegen mit gleichartigen und anderen Einkunftsarten verrechnet werden, wenn nicht im Gesetz ein Verlustverrechnungsverbot festgeschrieben ist; das ist hier nicht der Fall.
Die Verluste bei einer Betriebsveräußerung (oder Betriebsaufgabe) kommen dadurch zustande, dass der Buchwert des Betriebsvermögens zuzüglich der Veräußerungskosten zum Zeitpunkt der Veräußerung höher waren als der Veräußerungspreis. |
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Der Gewinn aus dem Verkauf der privat gehaltenen Telekom-Aktien innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr fällt nicht unter die gewerblichen Einkünfte, sondern ist als privates Veräußerungsgeschäft nach dem Halbeinkünfteverfahren (gemäß ) steuerpflichtig. |