Bei der OHG werden die als betrieblicher Aufwand abgezogenen Gehaltszahlungen dem Handelsbilanzgewinn hinzugerechnet und erhöhen damit den steuerlichen Gewinn. Dadurch wird vermieden, dass Sondervergütungen an GesellschafterInnen den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer der OHG schmälern können. Das ist auch der eigentliche Hintergrund der gesetzlichen Umqualifizierung bei den Sondervergütungen.