Vera Bauer ist mit Roman Bäuerle verheiratet; sie sind 34 und 35 Jahre alt. Sie haben keine Kinder und wohnen in der gemeinsamen Wohnung in Stuttgart. Vera Bauer ist Journalistin, Roman Bäuerleist leitender Angestellter bei einem Unternehmen in Sindelfingen.
Die Eheleute reichen die
Einkommensteuererklärung 2004
erst nach Mahnung und nachfolgender Zwangsgeldandrohung am 15.09.2005 beim Finanzamt Stuttgart ein. Die Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten unterschrieben. Am 20.11.2005 wird der Einkommensteuerbescheid den Eheleuten bekannt gegeben. Der Bescheid führt zu einer
Steuernachzahlung
von 6 250 €. Gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 220 € festgesetzt.
Nach dem EStG gilt Folgendes:
Waren die Eheleute Bauer und Bäuerle zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 verpflichet?
ja
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ergibt sich aus
149 Absatz 2 AO
nein
Wenn ja, bis zu welchem Termin war die Steuererklärung einzureichen?
01.01.2005
31.05.2005
01.01.2006
Welche Veranlagungsart kommt in Betracht?
Einzelveranla-
gung
Zusammenveranlagung
Die Eheleute haben durch die beiderseitigen Unterschriften Zusammenveranlagung gewählt (
26 EStG)
Durfte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?
ja
Das Finanzamt durfte wegen der verfristeten Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen (
152 AO)
nein
Kann das Finanzamt darüber hinaus Zinsen verlangen?
ja
nein
Weil der Steuerbescheid noch vor dem 01.04.2006 eingegangen ist (
233a AO)
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Steuernachzahlung entrichtet werden?
20.12.2005
(
36 Absatz 4 EStG)
31.05.2006
20.12.2006