Erklärung zur maximal zulässigen AfA:
Seit Januar 2004 müssen die lineare und degressive AfA mit Ausnahme der degressiven Gebäude-AfA zeitanteilig, also pro-rata-temporis ermittelt werden.
Die degressive Afa bringt keine Vorteile, wenn die Nutzungsdauer kürzer als 5 Jahre ist, weil sie höchstens das Doppelte des linearen AfA-Satzes und 20 % nicht übersteigen darf.
Der Vorteil der Sonderabschreibung (nach ) ist, dass diese zusätzlich zur linearen oder degressiven Afa immer bereits im Jahr der Anschaffung bis maximal 20 % der Anschaffungs- bzw. der Herstellungskosten vorgenommen werden darf.
Der Drucker ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil er weniger als 410 € kostet und kann sofort vollständig abgeschrieben werden ().
Bei gebrauchten Anlagegüter ist die restliche Nutzungsdauer zu schätzen; es bietet sich an, die bisherige Nutzungsdauer bei der Berechnung miteinzubeziehen. Die Sonderabschreibung wird nur für neue bewegliche Anlagegüter gewährt und kann deswegen für das Kopiergerät nicht beansprucht werden.
Unbebaute Grundstücke unterliegen nicht der Abnutzung, so dass eine Abschreibung ausscheidet.