Erklärung der Lösung zur Aufgabe 14
Der Wareneinkauf hat bei Bilanzierung keine Gewinnauswirkung, weil die eingekaufte Ware gleichzeitig mit dem Abgang der Zahlungsmittel oder der Zunahme der Verbindlichkeiten dem Umlaufvermögen werterhöhend zuzuschreiben ist. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung führt erst die Bezahlung der Waren zu einer Gewinnauswirkung.
Die Reparatur/Wartung des Betriebsfahrzeugs ist bei Bilanzierung mit der Ausführung bereits als Verbindlichkeit und Betriebsausgabe zu erfassen, während bei der Einnahmen- Überschussrechnung erst die Bezahlung der Rechnung zu einer Betriebsausgabe führt.
Fällt eine Kundenforderung wegen Zahlungsunfähigkeit aus, so ist bei Bilanzierung der ursprünglich bereits als Forderung realisierte Gewinn - die Betriebseinnahme - zu korrigieren, indem die Kundenforderung als uneinbringlich abgeschrieben wird. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung ergeben sich keine Auswirkungen, weil es dort erst bei Zahlungseingang zu einer Gewinnrealisierung, also einer Betriebseinnahme, kommt und somit kein Korrekturbedarf besteht.
Der Erlass einer Kundenforderung aus privaten Gründen ist dagegen bei Einnahmen-Überschussrechnung wie eine Privatentnahme zu behandeln und wirkt sich deswegen auf den Gewinn als Betriebseinnahme aus. Bei Bilanzierung ist die BE durch die Forderung realisiert und muss zum Zeitpunkt des Erlasses als gewinnneutrale Privatentnahme behandelt werden.
Die Anschaffung von Anlagegegenständen führt bei beiden Gewinnermittlungsmethoden immer nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu Betriebsausgaben.
Die Umsatzsteuer ist bei Bilanzierung in der Regel neutraler durchlaufender Posten, während sie bei einer Einnahmen-Überschussrechnung zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben führt, je nach dem, ob die Umsatzsteuer eingenommen oder bezahlt wird.
Eine Entnahme von Waren zum privaten Gebrauch ist bei Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebseinnahme zu behandeln.