Muss Frau Brandneu auf ihrer Homepage auch Angaben zu den Widerrufs- und Rückgaberechten machen?

Ja
Nein

Neben einer Vielzahl von weiteren Vorschriften, die die Gestaltung einer Homepage, bei der Waren vertrieben werden regeln, muss sie auch die Vorgaben des Fernabsatzgesetzes beachten. Da Frau Brandneu keine Angaben über die Widerrufs- und Rückgaberechte de KundInnen gemacht hat, kann sie von MitbewerberInnen oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Des weiteren können KundInnen auch nach Jahren noch den Kaufvertrag widerrufen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Sie ist dann verpflichtet, den KundInnen ihr Geld zu-rückzuerstatten.