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Kalkulatorischer
Unternehmerinnenlohn
Da in Einzelunternehmen und Personengesellschaften dem Inhaber oder der Inhaberin kein Gehalt
bezahlt wird, sondern die Arbeitsleistung mit dem Unternehmensgewinn abgegolten
wird, setzt man in der Kostenrechnung den kalkulatorischen Unternehmerlohn
als entstandene Lohnkosten an. Setzen sie als kalkulatorische Unternehmerinnenlohn einen Mindestbetrag von 30 000 € , das sind bei einem Pro-Kopf-Mindestumsatz im Dienstleistungsbereich von 75 000 € gleich 40 %. Pauschal können Sie einen für Ihre persönlichen Bedürfnisse ausreichenden Betrag ansetzen. Bei Kaptalgesellschaften (GmbH) tritt das Problem nicht auf, da hier die leitenden Personen (Vorstand, Geschäftsführung) selbst Gehaltsempfänger sind. |
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