![]() |
Die
kalkulatorische Abschreibung, warum Anderskosten?
Die kalkulatorischen Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Anlagevermögens zu erfassen und als Kosten zu verrechnen. Die Bilanzabschreibung dagegen entspricht nicht dem geschätzten Werteverzehr, sondern richtet sich nach bilanzpolitischen Maßstäben. Ist z.B. das Anlagegut nach Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer noch nutzungsfähig, so wird es mit einem Erinnerungswert von 1 € bilanziert. Als Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung wird der Wiederbeschaffungswert (am besten der aktuelle Tageswert der Abrechnungsperiode) herangezogen. Da der Wiederbeschaffungspreis am Ersatztag durch Preissteigerung höher
sein kann als die Summe der Abschreibungen, wird empfohlen, die den Abschreibungswerten
entsprechenden Beträge bis zum Ersatzzeitpunkt zinsbringend anzulegen.
Die kalkulatorische Abschreibung kann auch auf bilanzmäßig
vollständig abgeschriebene Anlagen noch abgeschrieben werden, wird
aber nur auf die betriebsnotwendigen Anlagen vorgenommen. In der Kostenrechnung
unterscheidet man mehrere Möglichkeiten zur Bemessung der kalkulatorischen
Abschreibung.
Daraus ergibt sich ein jährlicher Abschreibungssatz von :
|
||||||
Wir betrachten folgende Beispielrechnung: Ein PKW mit einem Anschaffungswert von 15 000€ und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren, hat nach 5 Jahren einen Wiederbeschaffungswert von 18 000€. Wie hoch ist die bilanzmäßige und die kalkulatorische Abschreibung? Bilanzmäßige Abschreibung: 15 000 = 3000/Jahr 5 Dies entspricht einem jährlichen linearen Abschreibungssatz von: 100 = 20% 5 Kalkulatorische Abschreibung: 18 000 = 3600/Jahr 5 |
![]() |
||||||
![]() |
![]() |
![]() |