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In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Rechtsformen es für Ihr Unternehmen gibt, wie Sie eine Gründung mit Partnern planen, was Bestandteil eines Franchise-Vertrages ist und welche Fragen bei Betriebsübernahme geklärt werden müssen. | Rechts- form |
Nachdem Sie die Entscheidung getroffen haben, dass Sie sich selbstständig machen wollen, werden Sie sich über eine geeignete Unternehmensform informieren. Entscheidungskriterium für die Rechtsform sind:
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Gründung allein oder mit PartnerIn |
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Haftung |
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Mindestkapital |
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Zuordnung (Freie Berufe, Gewerbetreibende, Handelsunternehmen) |
Jede in Betracht kommende Rechtsform hat Vor- und Nachteile, deshalb sollten Sie sich vor einer endgültigen Entscheidung professionelle Unterstützung durch einen Rechts- bzw. Steuerberater suchen. Beachten Sie, dass der Gesetzgeber bei allen Unternehmensformen von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeht.
Die nachfolgende Aufstellung enthält die gebräuchlichsten Rechtsformen für ein Unternehmen. Nicht berücksichtigt wurden die Stille Gesellschaft, die Genossenschaften, die Aktiengesellschaften und Mischformen von Gesellschaften. Um die nachfolgende Aufstellung verständlicher zu machen, sollen hier noch zwei Begriffe definiert werden.
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Freie Berufe oder Freelancer |
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Gewerbetreibende |
Zu den freien Berufen zählen alle wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen selbstständigen Tätigkeiten, wie z.B. Ärztin, Rechtsanwältin, Ingenieurin, Architektin, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin, beratende Volks- und Betriebswirtin, Journalistin, Heilpraktikerin, Dolmetscherin. Als Freiberuflerin brauchen Sie Ihre Tätigkeit lediglich beim zuständigen Finanzamt und, falls erforderlich, bei der zuständigen Berufskammer, anzumelden. Für die Angehörigen der freien Berufe wurde zum 01.07.1995 durch den Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, geschaffen.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Nicht darunter fallen freiberufliche Tätigkeiten sowie Land- und Forstwirtschaft. Im Gegensatz zu den freien Berufen müssen die Gewerbetreibenden nach Abzug des Freibetrags von 24.542,- € Gewerbeertragssteuer entrichten. Eine gewerbliche Tätigkeit melden Sie beim Gewerbeamt an. Bei einem Umsatz von weniger als 16.617,- € im Jahr gilt die Gewerbetreibende als Kleingewerbetreibende.
Rechtlicher Status: Natürliche Person. Kann ins Handelsregister eingetragen werden. Neu ist,
dass jetzt ein Namenswahlrecht möglich ist, mit dem Zusatz e.K. - eingetragener Kaufmann.
Beispiel: Phantasiename e.K.
Rechtlicher Status |
Natürliche Person |
Mindestpersonenzahl |
Eine |
Geeignet für |
Gewerbetreibende, Freie Berufe |
Mindestkapital |
Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
Haftung |
Unbeschränkt mit dem betrieblichen und persönlichen Vermögen |
Vorteile |
Alleinige Entscheidung ermöglicht Selbstbestimmung und hohe Flexibilität |
Nachteile |
Hohe Risikobelastung durch alleinige unbeschränkte Haftung |
Rechtlicher Status |
Personengesellschaft |
Mindestpersonenzahl |
Zwei |
Geeignet für |
Gewerbetreibende und freie Berufe, mit wenig Kapital und Umsatz |
Mindestkapital |
Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
Haftung |
Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit Geschäfts- und Privatvermögen. Haftungsbeschränkung kann in bestimmten Fällen vereinbart, muss aber jedem Geschäftspartner bekanntgemacht werden. |
Vorteile |
Unkomplizierte Gründung mit geringen Kosten |
Nachteile |
Volle Haftung mit dem Privat- und Gesellschaftsvermögen |
Rechtlicher Status |
Personengesellschaft für Freiberuflerinnen und Freiberufler |
Mindestpersonenzahl |
Zwei |
Geeignet für |
Freie Berufe |
Mindestkapital |
Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
Haftung |
Grundsätzlich haften Gesellschafterinnen und Gesellschafter gesamtschuldnerisch
mit ihrem persönlichen Vermögen |
Vorteile |
Unkomplizierte Gründung |
Nachteile |
Volle Haftung mit dem Privat- und Gesellschaftsvermögen |
Rechtlicher Status |
Kapitalgesellschaft |
Mindestpersonenzahl |
Eine |
Geeignet für |
Wirtschaftsunternehmen |
Mindestkapital |
Gesetzlich vorgeschrieben: Stammkapital 25.000,- € |
Haftung |
Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
Vorteile |
Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital |
Nachteile |
Kompliziertes und teures Gründungsverfahren |
Rechtlicher Status |
Personengesellschaft |
Mindestpersonenzahl |
Zwei |
Geeignet für |
Handelsunternehmen |
Mindestkapital |
Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
Haftung |
Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter haftet gesamtschuldnerisch mit Geschäfts- und Privatvermögen |
Vorteile |
Hohes Ansehen im Geschäftsleben |
Nachteile |
Unbeschränkte Haftung mit betrieblichem und persönlichem Vermögen |
Rechtlicher Status |
Personengesellschaft |
Mindestpersonenzahl |
Zwei |
Geeignet für |
Handelsunternehmen |
Mindestkapital |
Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
Haftung |
Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten haften nur in Höhe der Kapitaleinlage |
Vorteile |
Gründerin kann als Komplementärin alleinige Entscheidungsbefugnis behalten |
Nachteile |
Unbeschränkte Haftung der Komplementärin mit betrieblichem und privatem Vermögen |
Wenn Sie mit Partnerinnen oder Partnern im Team gründen wollen, schließen Sie auf jeden Fall einen Gesellschafterinnen-Vertrag miteinander ab, auch wenn dies, wie z.B. bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich verlangt wird. Klären Sie Punkte wie:
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Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens |
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Beginn und Dauer der Gesellschaft |
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Ziel der Gründung (messbare Größen nennen, wie z.B. Mindestumsatz, Kundenanzahl) |
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Kompetenzen |
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Aufgaben und Verantwortungsbereiche der einzelnen Personen |
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Befugnisse |
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Vertretung |
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Haftung (im Innen- und Außenverhältnis) |
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Höhe der Geldeinlagen und Geldentnahmen |
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Einbringung oder Entnahme von Gegenständen |
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Bewertung der Leistungen |
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Aufteilung von Gewinn oder Verlust |
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Aufteilung der Arbeitszeit |
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Urlaubsanspruch |
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Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters (z.B. Wettbewerbsbeschränkung) |
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Verfahren bei der Auflösung des Unternehmens |
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Verfahren bei Tod eines Partners bzw. einer Partnerin |
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Vereinbarung über das Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten |
Tipp: Für die verschiedenen Gesellschaftsverträge gibt es bereits Mustervertäge, an denen Sie sich orientieren können. Diese finden Sie im Internet beispielsweise unter http://www.juracafe.de. Entsprechende Literatur ist auch im Buchhandel erhältlich (z.B. "Heidelberger Mustererträge").
Das Wort Franchise bedeutet soviel wie Lizenzrecht. Beim Franchising liefert ein Unternehmen ein fertiges Unternehmenskonzept, welches vom Franchise-Nehmer gegen eine Gebühr genutzt werden kann. Bekannte Franchise-Geber sind z.B. Mc Donalds, OBI, Portas, Porst oder Quick-Schuh. Wenn Sie das Angebot erhalten, im Franchise-Verfahren ein Unternehmen aufzubauen, dann prüfen Sie, welche Gebühren und Kosten auf Sie zukommen und welche Leistungen Sie hierfür erhalten.
Gebühren und Kosten entstehen für:
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Einstiegsgebühr |
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laufende Gebühr (meist in % und an den Umsatz gekoppelt) |
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Gebühren für Werbung |
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Investitionskosten |
Franchise-Systeme bieten gerade für Existenzgründerinnen gute Entwicklungschancen. Da jedes System andere Kriterien und Besonderheiten aufweist, gibt es keine Standardverträge. Deshalb holen Sie sich vor Vertragsunterzeichnung fachkundigen Rat z.B. bei der Rechtsanwaltskammer, dem Franchise-Verband oder bei den Kammern.
Folgende Punkte sollten Bestandteil des Vertrages sein:
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Vertragsgegenstand |
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Geltungsbereich des Vertrages, des Vertragsgebietes, des Gebietsschutzes |
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Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers |
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Leistungen des Franchise-Gebers (Konzept, Weiterbildung, Systemhandbuch usw.) |
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Rechte und Pflichten des Franchise-Gebers |
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Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers |
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Bezugsregelungen, Lieferwesen, Verkaufsbestimmungen |
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Regelung der Betriebsführung |
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Umsatzregelung, Umsatzvorgaben |
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Geheimhaltungsvereinbarungen |
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Werbung |
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Versicherungen |
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Haftung |
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Vertragsdauer und Verlängerungsregelung |
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Folgen der Vertragsbeendigung |
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Vertragsstrafenregelung |
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Belehrung über Widerrufsrecht |
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
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Gerichtsstandvereinbarung |
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Salvatorische Klausel |
Nach der amtlichen Bekanntgabe Ihres Unternehmens, z.B. bei der Partnerschaftsgesellschaft oder der GmbH, kann es Ihnen passieren, dass Sie Rechnungen erhalten, die von der optischen Aufmachung her wie ein amtliches Formular für die Eintragung ins Handelsregister oder die entsprechende Bekanntmachung wirken.
Bei diesen Rechnungen handelt es sich jedoch nur um ein Angebot, sich in eine branchenspezifische Liste eintragen zu lassen, die allerdings nichts mit dem Amtgericht zu tun hat. Da aber eine Leistung, die zwar fragwürdig ist, gebracht wird, handelt es sich hier nicht um Betrug. Haben Sie eine solche Rechnung also bezahlt, so haben Sie dem Angebot zugestimmt.
Die offizielle Eintragung ins Handelsregister und die vorgeschriebene Bekanntgabe in der Tagespresse wird direkt vom Amtsgericht in Rechnung gestellt. Deshalb prüfen Sie auch in der anfänglichen Hektik der Unternehmensgründung eingehende Rechnungen genau. Bei Unklarheiten können Sie sich an die Kammern (z.B. IHK oder HWK) wenden.
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