Fälligkeit der Umsatzsteuer
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer ist grundsätzlich von der Entstehung der Steuer zu unterscheiden. Die Entstehung der Umsatzsteuer vollzieht sich abstrakt, vollkommen unabhängig von einem Handeln der Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, bei Leistungsumsätzen z.B. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden (vgl. ).
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt abzugeben. Gleichzeitig wird die selbstberechnete Umsatzsteuer auch fällig (vgl. ). Die Fälligkeit bezieht sich also immer auf eine konkrete Zahlungspflicht, während die Entstehung der Steuer eine Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde oder Steueranmeldung durch die Steuerpflichtige nicht erfordert. Eine Steuer entsteht abstrakt, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt sind; es kommt nicht darauf an, ob die Steuer tatsächlich festgesetzt wird (vgl. ). Auch eine hinterzogene Steuer entsteht, z.B. bei der Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, selbst wenn sie nicht erklärt bzw. von der Finanzbehörde nicht festgesetzt wird. Die Erhebung (z.B. Zahlung) der Steuer kann aber erst auf Grund einer fälligen Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung verlangt werden.
Für verspätete Zahlung gilt eine Schonfrist von 3 Tagen (vgl. ).
Bei späterer Zahlung werden Säumniszuschläge erhoben ( ) und zwar monatlich 1 % auf die Steuerforderung.
Wird die Voranmeldung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag (nach ) festsetzen.
Ein angemeldeter Überschuss zu Gunsten der Unternehmerin wird erst mit Zustimmung durch das Finanzamt fällig (vgl. dazu ).


Hier finden Sie ein Formular zur Dauerfristverlängerung bei vierteljährlicher Voranmeldung.