Fälligkeit der Umsatzsteuer |
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer ist grundsätzlich
von der Entstehung der Steuer
zu unterscheiden. Die Entstehung der Umsatzsteuer
vollzieht sich abstrakt, vollkommen
unabhängig von einem Handeln der Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde,
bei Leistungsumsätzen z.B. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistungen ausgeführt wurden
(vgl.
). |
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
beim Finanzamt abzugeben. Gleichzeitig wird die selbstberechnete Umsatzsteuer
auch fällig
(vgl.
).
Die Fälligkeit bezieht sich also immer auf eine konkrete Zahlungspflicht,
während die Entstehung der Steuer eine Steuerfestsetzung durch die
Finanzbehörde oder Steueranmeldung durch die Steuerpflichtige nicht erfordert.
Eine Steuer entsteht abstrakt, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung
der Steuer erfüllt sind; es kommt nicht darauf an, ob die Steuer
tatsächlich festgesetzt wird (vgl.
). Auch
eine hinterzogene Steuer entsteht, z.B. bei der Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
selbst wenn sie nicht erklärt bzw. von der Finanzbehörde nicht
festgesetzt wird. Die Erhebung (z.B. Zahlung) der Steuer kann aber erst
auf Grund einer fälligen Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung verlangt
werden. |
Für verspätete Zahlung gilt eine Schonfrist von 3 Tagen (vgl.
).
Bei späterer Zahlung werden
Säumniszuschläge
erhoben (
) und zwar monatlich 1 % auf die Steuerforderung. |
Wird die Voranmeldung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag (nach
) festsetzen.
Ein angemeldeter Überschuss zu Gunsten der Unternehmerin wird erst
mit Zustimmung durch das Finanzamt fällig (vgl. dazu
).
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