Unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist die Gewerbesteuer bedenklich, weil sie nur die gewerblichen Einkünfte betrifft. Die Einkünfte von FreiberuflerInnen und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
So kommt es, dass ein Versicherungsbüro der Gewerbesteuer unterliegt, während die gegenüber liegende große Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei nicht von der Gewerbesteuer betroffen ist.
Bei dieser Diskussion sollte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit 2001 Einzelunternehmen bzw. die Gesellschafter von Personengesellschaften die Gewerbesteuer bei ihrer Einkommensteuer angerechnet bekommen, so dass in den meisten Fällen dadurch die Gewerbesteuerbelastung egalisiert wird.