Diese Einheitswerte sind ein Relikt vergangener Zeit, sie basieren nämlich auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964. Der Gesetzgeber sollte sich schämen, im Steuerrecht mit derart überholten Werten zu rechnen. Bezogen auf das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte bereits als verfassungswidrig verworfen. Im Grundsteuer- und Gewerbesteuerrecht steht eine Entscheidung noch aus.
Auch wenn ein neues Gebäude erstellt wird, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Werte vom 01.01.1964 herunterzurechnen. Die Einheitswerte sind deswegen regelmäßig weit unterhalb des Verkehrswertes angesiedelt.
Um die Einheitswerte etwas anzuheben, hat der Gesetzgeber in § 121a Bewertungsgesetz angeordnet, dass die Werte von 1964 um 40 % anzuheben sind.
Anmerkung:
Für Betriebsgrundstücke in den neuen Bundesländern gibt es keine Einheitswerte von 1964. Hier geht die Wertfeststellung sogar auf das Jahr 1935 zurück. Die weitere Berechnung ergibt sich dann aus § 133 Bewertungsgesetz.