Verdeckte Gewinnausschüttungen wirken sich sowohl auf die Kapitalgesellschaft als auch auf die GesellschafterInnen aus. Bei den Kapitalgesellschaften bewirken sie eine Erhöhung des Einkommens und demnach eine Mehrbelastung durch Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Bei den GesellschafterInnen treffen sie die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
1) Werden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, sind vGA dort Betriebseinnahmen und zählen damit zu den gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften. Das Halbeinkünfteverfahren bleibt auch in diesem Fall anwendbar (vgl. § 3 Nr. 40a EStG).
2) In den meisten Fällen ist vGA bei den GesellschafterInnen steuerlich bereits erfasst, z. B. als Lohn-, Vermietungs- oder Zinseinkünfte. Dann werden diese Einkünfte, durch Änderung der Steuerveranlagung beim Finanzamt, in solche aus Kapitalvermögen, bzw. in gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte abgeändert, also umqualifiziert.
Wurde die vGA bei den GesellschafterInnen bisher nicht erfasst, kann es auch keine Umqualifizierung geben.