Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Anlagegenständen nicht mehr als 410 €, so haben Sie als Unternehmerin ein Wahlrecht, ob sofort der gesamte Betrag im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung oder aber planmäßig abgeschrieben werden soll, d.h. linear oder degressiv (siehe ).
Auszugehen ist bei der 410-€-Grenze vom Netto-Warenwert; dabei ist es ohne Belang, ob Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen.

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Um kleine und mittlere Betriebe zu entlasten, aber auch als Anreiz zu volkswirtschaftlich erwünschten Investitionen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von besonderen Abschreibungsvergünstigungen geschaffen.
Aus der Vielzahl dieser Vergünstigungen werden Sie im Folgenden mit zwei Sonderabschreibungen bekannt gemacht werden ( ).
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