Gewillkürtes Betriebsvermögen Kommt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen objektiv in Betracht, müssen Sie den Willen zu dieser Widmung deutlich zum Ausdruck bringen. Das geschieht regelmäßig durch die Aufnahme des Wirtschaftsguts in die Buchführung und Bilanz. Damit haben Sie das Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt. Handelt es sich um gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, also um Gegenstände, die im praktischen Alltag häufig sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, so muss ebenfalls eine Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen vorgenommen werden. Davon sind hauptsächlich Fahrzeuge, Telekommunikationsmittel, Grundstücke oder Gebäude betroffen, die teils privat und teils betrieblich genutzt werden. Es gelten für die Einordnung die nachfolgenden Grundsätze: Grundstücke:
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