Auch bei den beweglichen Wirtschaftsgütern können Sie sich zwischen der linearen AfA nach § 7 Absatz 1 EStG und der
degressiven AfA nach § 7 Absatz 2 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter entscheiden.
Bei der linearen AfA multiplizieren Sie den AfA-Satz, der sich aus 100 geteilt durch die Nutzungsdauer errechnet, mit den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten. Die AfA darf nur zeitanteilig gerechnet werden, wenn ein Wirtschaftsgut nicht das ganze Jahr in Ihrem Besitz war.
Bei der degressiven AfA schreiben Sie mit einem festen Prozentsatz ab, der höchstens doppelt so hoch wie der lineare AfA-Satz aber nicht höher als 20 % sein darf. Sie können von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln.