Erklärung der Lösung zur Aufgabe 17
- Dividenden Yello-AG:
Die Dividenden sind steuerbar (nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es gilt das Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass die Hälfte der Bruttodividende steuerfrei ist (§ 3 Nr. 40 d EStG). Gutgeschrieben wurden, nach Abzug der 20 prozentigen Kapitalertragsteuer die Nettodividende. Die Bruttodividende beträgt demnach 35.500 €. Davon sind nur die Hälfte - also 17.750 € - steuerpflichtig.
Die Kreditzinsen in Zusammenhang mit dem Aktienkauf sind als Werbungskosten anzuerkennen. Analog dem Halbeinkünfteverfahren dürfen jedoch auch nur die Hälfte dieser Werbungskosten, also 3.900 €, abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Demnach verbleiben, nach Abzug der Werbungskosten, 13.850 € steuerpflichtige Dividendenbezüge.
- Festgeldzinsen Dresdner Bank:
Die Festgeldzinsen sind (nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) steuerpflichtig. Die Zinsen sind mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Die Bruttozinsen betrugen 14.900 €. Das Halbeinkünfteverfahren gilt nur bei Dividenden oder Veräußerungen von diesen Anteilen und nicht bei Zinserträgen.
Eine eventuell einbehaltene Zinsabschlagsteuer (ZASt) spielt für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte keine Rolle, höchstens als Rechengröße um die Bruttozinsen zu ermitteln. Einbehaltene Kapitalertrageteuer und Zinsabschlagsteuer wären allerdings auf die für das Kalenderjahr festzusetzenden Einkommensteuer anzurechnen.
Der Werbungskosten-Pauschalbetrag von 51 € kommt hier nicht zur Anwendung, da bereits bei den Dividendeneinkünften höhere Werbungskosten angefallen sind. Die anzusetzenden Zinseinnahmen betragen demnach 14.900 €.
- Verkauf von Aktien:
Der Verkauf von Kapitalvermögen wie z.B. Aktien ist streng zu trennen von den Erträgen, die das Kapitalvermögen abwirft. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen beinhalten immer nur die 'Fruchtziehung' aus dem Kapitalvermögen, während Veräußerungen des Kapitalstamms gegebenenfalls unter andere Einkunftsarten fallen.
Ob der Verkauf der Aktien im vorliegenden Fall als privates Veräußerungsgeschäft (nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG) steuerbar ist, hängt davon ab, ob die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt ist. Wenn ja, wären nach dem Halbeinkünfteverfahren die Hälfte des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 j EStG). Vergleichen sie hierzu auch das Kapitel über Private Veräußerungsgeschäfte in dieser Lektion.