Das Ausscheiden
GesellschafterIn aufgrund eines gesetzlichen Auflösungsgrundes
(Tod der GesellschafterIn, Insolvenzeröffnung über das Privatvermögen
der GesellschafterIn, Kündigung durch die GesellschafterIn, Kündigung durch einen
Privatgläubiger der GesellschafterIn) ohne eine sogenannte Fortsetzungsklausel im
Gesellschaftsvertrag, führt zur Auflösung der GbR. Daher ist es wichtig,
in einen Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel aufzunehmen, wonach die
Gesellschaft auch bei Ausscheiden einer Person fortbestehen soll.
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Bei der OHG tritt aufgrund des Gesetzes anstelle der
Auflösung der Gesellschaft das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters oder der Gesellschafterin.
Eine Fortsetzungsklausel ist daher nicht erforderlich.
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