Änderung im Gesellschaftsbestand

Die Aufnahme einer weiteren GesellschafterIn erfolgt bei GbR und OHG durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen den bisherigen GesellschafterInnen und der neu aufzunehmenden GesellschafterIn. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf keiner besonderen Form. Eine GesellschafterIn kann aus der Gesellschaft austreten, indem er/sie mit den übrigen GesellschafterInnen eine Austrittsvereinbarung schließt.

GbR OHG
Das Ausscheiden GesellschafterIn aufgrund eines gesetzlichen Auflösungsgrundes (Tod der GesellschafterIn, Insolvenzeröffnung über das Privatvermögen der GesellschafterIn, Kündigung durch die GesellschafterIn, Kündigung durch einen Privatgläubiger der GesellschafterIn) ohne eine sogenannte Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, führt zur Auflösung der GbR. Daher ist es wichtig, in einen Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel aufzunehmen, wonach die Gesellschaft auch bei Ausscheiden einer Person fortbestehen soll. Bei der OHG tritt aufgrund des Gesetzes anstelle der Auflösung der Gesellschaft das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters oder der Gesellschafterin. Eine Fortsetzungsklausel ist daher nicht erforderlich.