A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Ansprüche aus Leistungsstörungen:
Als Besonderheit im Kaufrecht existieren besondere Gewährleistungspflichten des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Ware mangelfrei ist und diese die zugesicherten Eigenschaften hat. Liegt ein Sachmangel vor, ist zum Beispiel der Wein gepanscht, das Bild gefälscht, läuft eine Maschine nicht, so hat der Käufer folgende Rechte:
- Wandlung, d. h. Rückgängigmachung des Kaufes;
- Minderung, d. h. Herabsetzung des Kaufpreises;
- Erfüllung, d. h. die Lieferung einer mangelfreien Sache;
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine zugesicherte Eigenschaft bereits bei Kaufabschluss fehlt oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels des Werkes:
(nach der Herstellung)
In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäss erstellt ist und die vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn nicht, so ist der Werkunternehmer verpflichtet, auf seine Kosten Nachbesserungen vorzunehmen. Es sei denn, der Aufwand hierfür steht in einem Missverhältnis zum Gesamtwert.
Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen:
- Nachbesserung durch den Auftragnehmer und Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils des Werklohnes, bis die Nachbesserung durchgeführt ist;
- eigene Nachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen ha;.
- Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat;
- Minderung (Herabsetzung) der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist;
- Wandlung, d. h. Rückgängigmachung des Vertrages;
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
- vor der Abnahme bzw. Vollendung - wahlweise Neuherstellung oder Mängelbeseitigung, Wandlung oder Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung;
- nach Abnahme - Mängelbeseitigung oder Wandlung oder Minderung.

B

C

D

Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der zur Leistung von Diensten - in der Regel gegen Entgelt – verpflichtet. Er begründet in den meisten Fällen ein Dauerschuldverhältnis und ist Grundtypus für eine Vielzahl von Vertragstypen, die auf die Erbringung menschlicher Arbeitsleistung gerichtet sind.
Beispiele: Maklervertrag, Verwahrungsvertrag, Handelsvertretervertrag
Von diesen tätigkeitsbezogenen Verträgen sind vor allem die sachleistungsbezogenen zu unterscheiden, die wie Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Darlehen, auf die Verschaffung eines Vermögensgegenstandes gerichtet sind.
Der Dienstvertrag ist wiederum in verschiedene Vertragstypen aufgeteilt:
- abhängiger Arbeitsvertrag oder
- freier Dienstvertrag
Der Dienstvertrag wird in der Regel wie alle Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung oder Fristablauf beendet.
Ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur normalen Beendigung für den kündigenden Partner unzumutbar ist.
Geschuldet wird die Arbeitsleistung nur als Tätigkeit; das Erfolgsrisiko trägt der Dienstberechtigte.

E

F

G

H

Herstellung:
Herstellung umfasst die Arbeitsleistungen an oder mit Hilfe von Sachen des Bestellers.

I

J

K

Kaufvertrag:
Ein Kaufertrag ist ein Vertrag zur Übereignung eines fertigen Gegenstands.
Er enthält eine Einigung über:
- die Vertragsparteien
- den Kaufgegenstand (Sache, Recht, Forderungen, sonstige vermögenswerte Positionen)
- den Kaufpreis (in Geld; sonst gemischter Vertrag, Schickschuld)

L

Leistungen eines Vertrags:
Die Leistungen sind in der vertraglich vereinbarten Zeit, an dem vertraglich vereinbarten Ort, in der vertraglich vereinbarten Art und Weise zu erbringen. Sollten diesbezüglich keine besonderen Absprachen im Vertrag getroffen worden sein, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

Leistungsstörungen:
Leistungsstörungen sind begründet durch:
- Unmöglichkeit: Wenn die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann.
- Unvermögen: Wenn die Leistung von einem Dritten, nicht aber vom Schuldner erbracht werden kann.
- Verzug:
Dabei unterscheidet man Schuldnerverzug: Verzögerung der möglichen, nachholbaren Leistung,
und Gläubigerverzug: auch der Gläubiger einer Leistung kann in Verzug kommen. Dies ist der Fall, wenn
- die Leistungsberechtigung des Schuldners vorliegt,
- der Schuldner ein ordnungsgemäßes Angebot zur Leistung abgegeben hat,
- Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft des Schuldners gegeben ist, und
- der Gläubiger die Leistung nicht annimmt.

M

N

O

P

Q

R

Rechtsgeschäft:
Ein Rechtsgeschäft definiert die Rechte und Pflichten aus gegenseitigen Verträgen.
Die mit einem Vertrag vereinbarten Leistungen sind entsprechend der im Vertrag getroffenen Abwicklungsmodalitäten zu erfüllen. Dabei ist unbeachtlich, ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch konkludenten Vertragsschluss zustande gekommen ist.

S

T

U

Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der SchuldnerIn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Unternehmer
§ 14 BGB: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

V

Verbraucher
§ 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Verpflichtungen aus Kaufvertrag:
a) Leistungspflichten des Verkäufers bei Sachkauf: Übereignung und Übergabe frei von Rechten Dritter
b) Leistungspflichten beider Vertragsparteien: Sorgfaltspflichten nach allgemeinen Regeln

W

Werk:
Ein Werk ist jede Herbeiführung eines Erfolges.

Werkvertrag:
Hier verpflichtet sich die Unternehmerin, eine Leistung gegen eine festgelegte Bezahlung zu erbringen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Schreiner einen Schrank herstellt oder eine Software-Firma eine bestimmte Software für ein Unternehmen erarbeitet und entwickelt.
Für einen Werkvertrag muss eine Einigung über die Herstellung eines Werkes und Einigung über die Entgeltlichkeit erzielt werden.
Der geschuldete Erfolg kann verschiedene Formen haben: z.B. Herstellung, Instandsetzung oder Veränderung eines körperlichen Gegenstandes; Ergebnis geistiger Tätigkeit (z.B. Gutachten, Drehbuch, EDV-Programm); und körperliche Arbeitsergebnisse (z.B. Beförderung, Veranstaltung)

Werklieferungsvertrag:
Ein Werklieferungsvertrag bezieht sich auf die Herstellung eines Werks aus Stoffen des Werkunternehmers.

Willenserklärung:
Unter Willenserklärung versteht man die Kundgabe eines rechtlich erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt.

X

Y

Z

Zahlungsunfähigkeit:
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die SchuldnerIn nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn die SchuldnerIn ihre/seine Zahlungen eingestellt hat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit:
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die SchuldnerIn voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wenn diese fällig werden.